Aufhebung Ersatzforderung | Übrige Fälle und Geschäfte
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 15. Juni 2022 verpflichtete das Kantonsgericht von Graubün- den A._____ zweitinstanzlich zu einer Schadenersatzzahlung an die B._____ in der Höhe von CHF 21'184.93. Darüber hinaus verpflichtete es A._____ zur Zah- lung einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 9'455.92. Eine gegen dieses Ur- teil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 15. Januar 2024 ab.
E. 2 Da A._____ vorliegend sowohl zur Leistung einer Ersatzforderung als auch zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet wurde, entsteht grundsätzlich die Ge- fahr einer "Doppelzahlung". Eine Möglichkeit, dieser Gefahr zu begegnen, besteht darin, die Ersatzforderung von einer auflösenden Bedingung abhängig zu machen, gemäss welcher die Ersatzforderung im Betrag, in welchem Schadenersatz geleis- tet wurde, aufgehoben wird (vgl. Marcel Scholl, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen: Einziehung, Krimi- nelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich/Basel/Genf 2018, N 219 f. zu Art. 71 StGB mit zahlreichen weiteren Hin- weisen). Eine solche auflösende Bedingung findet sich im besagten Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden in der Erwägung 8.2.5 (KGer GR SK1 20 49 v. 15.6.2022 E. 8.2.5).
E. 3 A._____ bezahlte die ihm auferlegte Ersatzforderung am 4. März 2024 vollständig (act. 02). Die B._____ bestätigte sodann mit Schreiben vom 14. August 2024 (Poststempel) den Eingang der kompletten Schadenersatzforderung (act. 01). Damit ist die Ersatzforderung gemäss Urteil SK1 20 49 v. 15.6.2022 Disp.-Ziff.
E. 6 vollständig aufzuheben und der bei der Finanzverwaltung Graubünden einge- gangene Betrag A._____ zurückzuerstatten. 4. Für diesen Beschluss sind weder Kosten zu erheben noch Parteientschädi- gungen zuzusprechen.
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Dispositiv
- Die mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. Juni 2022 (SK1 20 49) angeordnete Ersatzforderung von CHF 9'455.92 wird aufgeho- ben.
- Die Finanzverwaltung Graubünden wird angewiesen, die bereits geleistete Ersatzforderung von CHF 9'455.90 A._____ zurückzuerstatten.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 22. August 2024 Referenz SK1 24 48 Instanz I. Strafkammer Besetzung Moses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Schuler, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstand Aufhebung Ersatzforderung Mitteilung
23. August 2024
2 / 3 Erwägungen 1. Mit Urteil vom 15. Juni 2022 verpflichtete das Kantonsgericht von Graubün- den A._____ zweitinstanzlich zu einer Schadenersatzzahlung an die B._____ in der Höhe von CHF 21'184.93. Darüber hinaus verpflichtete es A._____ zur Zah- lung einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 9'455.92. Eine gegen dieses Ur- teil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 15. Januar 2024 ab. 2. Da A._____ vorliegend sowohl zur Leistung einer Ersatzforderung als auch zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet wurde, entsteht grundsätzlich die Ge- fahr einer "Doppelzahlung". Eine Möglichkeit, dieser Gefahr zu begegnen, besteht darin, die Ersatzforderung von einer auflösenden Bedingung abhängig zu machen, gemäss welcher die Ersatzforderung im Betrag, in welchem Schadenersatz geleis- tet wurde, aufgehoben wird (vgl. Marcel Scholl, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen: Einziehung, Krimi- nelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich/Basel/Genf 2018, N 219 f. zu Art. 71 StGB mit zahlreichen weiteren Hin- weisen). Eine solche auflösende Bedingung findet sich im besagten Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden in der Erwägung 8.2.5 (KGer GR SK1 20 49 v. 15.6.2022 E. 8.2.5). 3. A._____ bezahlte die ihm auferlegte Ersatzforderung am 4. März 2024 vollständig (act. 02). Die B._____ bestätigte sodann mit Schreiben vom 14. August 2024 (Poststempel) den Eingang der kompletten Schadenersatzforderung (act. 01). Damit ist die Ersatzforderung gemäss Urteil SK1 20 49 v. 15.6.2022 Disp.-Ziff. 6 vollständig aufzuheben und der bei der Finanzverwaltung Graubünden einge- gangene Betrag A._____ zurückzuerstatten. 4. Für diesen Beschluss sind weder Kosten zu erheben noch Parteientschädi- gungen zuzusprechen.
3 / 3 Demnach wird erkannt: 1. Die mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. Juni 2022 (SK1 20 49) angeordnete Ersatzforderung von CHF 9'455.92 wird aufgeho- ben. 2. Die Finanzverwaltung Graubünden wird angewiesen, die bereits geleistete Ersatzforderung von CHF 9'455.90 A._____ zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: